Verborgene Schätze haben schon zu allen Zeiten die Menschen inspiriert. Diese Art Menschen werden von einer unheilbaren Sehnsucht angetrieben. Infiziert vom Schatzfieber suchen sie überall auf der Welt nach verschollenen Schätzen. Doch die meisten Schatzsucher haben keinen Erfolg. Man muss über die intuitive Fähigkeit verfügen, die Gedankengänge derjenigen zu verstehen, die den Schatz einst versteckten. Schatzsuche ist eines der letzten Abenteuer in unserer zivilisierten Welt. Wer würde nicht gern selber mal eine geheime Schatzbeschreibung entschlüsseln, oder den Hinweisen aus einer Schatzkarte zu einem versteckten Schatz folgen. Von dem berüchtigten Seeräuber William Kidd ist überliefert, dass er einen Schatz auf einer Insel versteckte und hierzu eine Schatzkarte anfertigte. Ein allgemein bekannter Roman, der eine Schatzkarte zum Thema hat, ist die Schatzinsel von Robert L. Stevenson. Diese wohl berühmteste Schatzgräbergeschichte hat schon Generationen von Menschen fasziniert. 


Legenden über verschollene Schätze gibt es wie Sand am Meer. Überall auf der Welt warten verlorene Schätze bis heute auf ihre Entdeckung. Viele sind nur Legende, aber einige existieren und können noch gefunden zu werden. Einige wurden auch schon gefunden, z. B. der Hort von Gessel, der Schatz von Mildenhall, der Eberswalder Goldschatz, der Kelten Schatz von Manching, der Schatz der Sachsen, der Hildesheimer Silberfund, der Barbarenschatz im Rhein, etc. Allein in Deutschland ist noch viel Gold, Silber und Edelsteine im Erdreich verborgen. Würde z.B. nur der Nibelungenschatz annähernd vollständig gefunden, hätte der glückliche Finder mehrere Tonnen Gold und Edelsteine im Wert von vielen Millionen Euro zu bergen. Schatzsucher haben also gute Chancen fündig zu werden. Allerdings reicht es nicht aus nur Löcher in den Erdboden zu graben. Umfangreiche Archivarbeit, Recherchen und Nachforschungen sind notwendig um vielleicht Erfolg zu haben. Bei den hier beschriebenen Schätzen werden daher auch geografische, archäologische und geschichtliche Informationen mit einbezogen. Alle hier aufgeführten Schätze sind bis auf einen verschollen und warten noch auf ihren Finder.


Der Kunst- und Antiquitätenhändler Forrest Fenn,  der eine mit Goldmünzen, Juwelen und anderen wertvollen Sachen gefüllte Truhe 2010 in den Rocky Mountains versteckte, gab am 6. Juni 2020 bekannt: Der Goldschatz wurde gefunden.


Die Wahrscheinlichkeit einen der folgenden Schätze zu finden schätzt der Autor als hoch ein:


  1. William de Marisco
  2. Der Goldschatz in der Vogelhöhle
  3. Der Burenschatz

 

Schätze auf deutschem Boden:


  1. Der Nibelungenschatz 
  2. Der Schatz der Gebrüder Sass
  3. Der Ritter von Weichs



Doch bei aller Euphorie am Suchen und Finden ist Vorsicht geboten. Zunächst sollte man sich mit der Frage beschäftigen worin der Unterschied zwischen legaler und illegaler Schatzsuche besteht. Schatzsucher bewegen sich nämlich schnell im juristischen Graubereich. Die Schatzsucher von heute sind meistens mit einem Metalldetektor ausgerüstet. Man schätzt das in Deutschland tausende Sondengänger regelmäßig mit solchen Metallsuchgeräten losziehen und in Wald und Flur nach Schätzen suchen. Mit einer Metallsonde den Boden abzusuchen, ist zwar nicht grundsätzlich verboten. Wer dies allerdings an Orten macht, wo archäologisch wertvolle Zeugnisse der Kulturgeschichte (Bodendenkmal), z.B. ehemalige Befestigungsanlagen, ausgegangene Siedlungen, oder auch Kult- und Bestattungsplätze im Boden verborgen sind, begeht u.U. eine Straftat nach (§ 304 StGB), zumindest aber eine Ordnungswidrigkeit. Denn allein schon für die bloße Nachforschung nach Bodendenkmälern und erst Recht für Ausgrabungen ist in Deutschland in einigen Bundesländern aufgrund der Denkmalschutzgesetze eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde zwingend erforderlich. Da solche Genehmigungen privaten Schatzsuchern in der Regel verweigert wird, kommen Schatzsucher, die ohne Erlaubnis graben und dabei evtl. auch noch Funde an sich nehmen, ganz sicher mit dem Gesetz in Konflikt. Denkmalschützer schätzen das solche illegalen Funde in 99 Prozent der Fälle überhaupt nicht gemeldet werden. Doch das soll Schatzsucher nicht generell davon abhalten, ihrer Leidenschaft nachzugehen. Die jeweilige Gesetzeslage ist für juristische Laien oft unklar. Es gibt aber Vorschriften, die unmissverständlich sind:


"Das Graben auf Bodendenkmälern oder Kulturdenkmälern ist in den meisten Bundesländern verboten und das Graben, aber auch das Suchen in Naturschutzgebieten (NSG) ist generell verboten".  In Deutschland findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, im § 984 unter der Überschrift Schatzfund:

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Daneben gibt es im Landesrecht noch das Schatzregal, welches besagt das Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes werden, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu melden. Das Schatzregal gilt in allen deutschen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern. In Bayern erwirbt nicht der Staat automatisch das Eigentumsrecht an Bodenfunden, sondern diese werden zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Finder geteilt, wie es § 984 BGB auch vorsieht. In Hessen gilt noch eine Spezialform, die dem meldenden Finder zumindest einen angemessenen Finderlohn zusichert. Das Schatzregel steht im Widerspruch zum BGB, was aber unbeachtlich ist, da in Art. 31 GG der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" festgelegt ist. Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen diese nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Dies ist der Fall beim Schatzregal. Die im BGB vorgesehene Teilung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks, in dem der Schatz entdeckt wurde und dem Entdecker darf nach dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 73) von den Landesgesetzgebern durch Schatzregalien abgeändert werden.

 Also, wer vom Schatzfieber befallen ist, der mache sich auf die Suche getreu dem Motto: "Wer sucht, der findet oder auch nicht."


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