Schatzsuche ist eines der letzten Abenteuer in unserer zivilisierten Welt.


Doch bei aller Euphorie am Suchen und Finden ist Vorsicht geboten. Zunächst sollte man sich mit der Frage beschäftigen, worin der Unterschied zwischen legaler und illegaler Schatzsuche besteht. Schatzsucher bewegen sich nämlich schnell im juristischen Graubereich. Die Schatzsucher von heute sind meistens mit einem Metalldetektor ausgerüstet. Man schätzt, dass in Deutschland tausende Sondengänger regelmäßig mit solchen Metallsuchgeräten losziehen und in Wald und Flur nach Schätzen suchen. Mit einer Metallsonde den Boden abzusuchen, ist zwar nicht grundsätzlich verboten. Wer dies allerdings an Orten macht, wo archäologisch wertvolle Zeugnisse der Kulturgeschichte (Bodendenkmäler), z. B. ehemalige Befestigungsanlagen, ausgegangene Siedlungen, oder auch Kult- und Bestattungsplätze im Boden verborgen sind, begeht u. U. eine Straftat nach (§ 304 StGB), zumindest aber eine Ordnungswidrigkeit. Denn allein schon für die bloße Nachforschung nach Bodendenkmälern und erst recht für Ausgrabungen ist in Deutschland in einigen Bundesländern aufgrund der Denkmalschutzgesetze eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde zwingend erforderlich. Da solche Genehmigungen privaten Schatzsuchern in der Regel verweigert wird, kommen Schatzsucher, die ohne Erlaubnis graben und dabei evtl. auch noch Funde an sich nehmen, ganz sicher mit dem Gesetz in Konflikt. Denkmalschützer schätzen, dass solche illegalen Funde in 99 Prozent der Fälle überhaupt nicht gemeldet werden. Doch das soll Schatzsucher nicht generell davon abhalten, ihrer Leidenschaft nachzugehen. Die jeweilige Gesetzeslage ist für juristische Laien oft unklar. Es gibt aber Vorschriften, die unmissverständlich sind:


"Das Graben auf Bodendenkmälern oder Kulturdenkmälern ist in den meisten Bundesländern verboten und das Graben,

aber auch das Suchen in Naturschutzgebieten (NSG) ist generell verboten".


In anderen Ländern gelten andere Gesetze. Die Suche mit Metalldetektoren ist nur in einigen Ländern uneingeschränkt erlaubt, z.B. in Europa nur Dänemark, dann USA , Mexiko, einige afrikanische Länder (Kenia, Uganda), in der Karibik, Thailand, Indonesien und Australien. Es ist aber grundsätzlich zu empfehlen, vor einer Schatzsuche entsprechende Informationen bzw. Genehmigungen einzuholen.


Bei jeder Schatzsuche gilt es aber immer die Gesetze des jeweiligen Landes zu beachten. In Deutschland findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, im § 984 unter der Überschrift  Schatzfund:


Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.


  • Daneben gibt es im Landesrecht noch das Schatzregal, welches besagt, dass Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes werden, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich, der Denkmalschutzbehörde zu melden. Das Schatzregal gilt in allen deutschen Bundesländern, mit Ausnahme von Bayern. In Bayern erwirbt nicht der Staat automatisch das Eigentumsrecht an Bodenfunden, sondern diese werden zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Finder geteilt, wie es § 984 BGB auch vorsieht. In Hessen gilt noch eine Spezialform, die dem meldenden Finder zumindest einen angemessenen Finderlohn zusichert.


  • Das Schatzregal steht im Widerspruch zum BGB, was aber unbeachtlich ist, da in Art. 31 GG der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" festgelegt ist. Einzig, wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen diese nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Dies ist der Fall beim Schatzregal. Die im BGB vorgesehene Teilung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks, in dem der Schatz entdeckt wurde und dem Entdecker darf nach dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 73) von den Landesgesetzgebern durch Schatzregalien abgeändert werden.


Also, wer vom Schatzfieber befallen ist, der mache sich auf die Suche getreu dem Motto "Wer sucht, der findet oder auch nicht", oder genauer gesagt:


Wer nichts findet, sucht am falschen Ort.

© Walter Ludin (*1945)


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